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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Home Allgemeine Geschäftsbedingungen

interfon adress – Gesellschaft für AdressenResearch mbH, Leisewitzstr. 26, 30175 Hannover, Deutschland

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der interfon adress Gesellschaft für AdressenResearch mbH, eingetragen beim Amtsgericht Hannover HR B 61517 mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 23 23 75 572 über die Lieferung, Vermittlung und Verarbeitung von Adressen. Die Gesellschaft wird durch den Geschäftsführer Sven Müller vertreten.
1.2 Mündliche Nebenabreden und abweichende Verabredungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Ist bei Vertragsschluss auf Seiten des Adressennutzers eine Agentur oder ein Listbroker als Vertreter beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) der Councils DirectMail Services und des Listcouncil des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e. V. (DDV). Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein Listbroker unmittelbar Vertragspartner werden.
1.3 Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Nachstehende Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Adresseigner = Verfügungsberechtigter Adresseninhaber, der Nutzungsrechte an Adressen und/oder sonstigen Daten einräumt
2.2 Daten = die vom Adresseigner zur Nutzung überlassenen in der Regel personenbezogenen Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und ein sonstiges Gruppenmerkmal.
2.3 Adressgruppe = Adresslisten = Adressen und/oder sonstige Daten, die nach Gruppenmerkmalen selektiert sind
2.4 Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen oder sonstiger Werbung des Adresseigners verbunden werden soll
2.5 Werbetreibender = Nutzer der Nutzungsrechte an den Daten im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation,
2.6 Kontrolladresse = zu Kontrollzwecken erfundene Daten (z.B. Adressen, E-Mail, personenbezogene Merkmale), die in den Bestand der zu nutzenden Daten eingebracht werden.
2.7 Betroffene = Personen, denen die Daten zugewiesen sind

3. Vertragsschluss, Rücktrittsrecht Adresseneigner, Freistellung

3.1 Der Vertrag mit dem Werbetreibenden kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Ausführung des Auftrags zu Stande. Der Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme des Werbetreibenden, diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Liegt dem Adresseigner zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung noch kein Muster des Werbemittels vor, steht die Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der endgültigen Freigabe der Daten für die konkrete Werbemaßnahme.
3.2 Mit der Genehmigung eines Tests für eine vorgeschlagene Nutzung gilt die Zustimmung des Adresseigners für eine gleiche zeitnahe Nutzung mit sämtlichen Daten des für den Test eingesetzten Teilbestandes der Adressgruppe als erteilt, soweit nicht nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die Daten).
3.3 Mit der Freigabe übernimmt der Adresseigner keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Datennutzung. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseigner von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei.

4. Preise, Zahlungsmodalitäten

4.1 Gültig sind die genannten Preise der jeweils aktuellen Preisliste bzw. der Auftragsbestätigung, die sich jeweils für eine einmalige Nutzung verstehen. Wird eine andere Art der Nutzung vereinbart, wird diese expliziet auf der Auftragsbestätigung angegeben.
4.2 Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird.
4.3 Die in den Angeboten und Preislisten angegebenen Adressenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Adressenstückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar.
4.4 Weitere Kosten wie z. B. für anfallende Vermittlungskosten, Kosten für Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung werden gesondert berechnet und sind vom Werbetreibenden zu tragen.
4.5 Bei Zahlungsverzug oder Stundung sind Verzugszinsen zu zahlen.
4.6 Tritt der Werbetreibende nach Bereitstellung der Daten seiner Bestellung aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht vom Adresseigner zu vertreten sind, fallen die vollen Kosten der Bestellung an, auch wenn die Daten nicht genutzt worden sind. Dem Werbtreibenden verbleibt der Nachweis, dass der Adresseigner Aufwendungen erspart hat.

5. Abrechnung

5.1 Die Abrechnung gegenüber dem Werbetreibenden erfolgt mindestens in Höhe der Mindestabrechnungsmenge von 70% der Liefermenge je Selektion, soweit keine Änderung vereinbart worden ist. Sofern die Mindestabrechnungsmenge durch die Mindestabrechnungsquote überschritten wird, wird mindestens die sich daraus ergebende höhere Menge abgerechnet.
5.2 Der Adresseigner weist den Werbetreibenden darauf hin, dass zur Abrechnung transparente und nachvollziehbare Protokolle seitens des Werbetreibenden an den Adresseigner zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Protokolle haben als Mindestangabe zu jeder Datenliste zu enthalten:
Daten-Liefermenge; eliminierte fehlerhafte Daten aus Konvertierung, Analyse, postalischer Prüfung usw.; Abgleich Input; eliminierte Dubletten; Abgleich-Output (Cleanzahlen); evtl. Reduzierungen; Einsatzmenge.
Zusätzlich ist die Abrechnungsmenge entsprechend den vereinbarten Konditionen (Durchschnittsquote, Mindestquote, Netto/Einsatzmenge usw.) anzugeben.
5.3 Die Protokolle sind in Textform unverzüglich nach Abgleich der Daten, spätestens aber zum Postauflieferungstermin zu erstellen und an den Adresseigner zu übermitteln. Der Werbetreibende wird entsprechend den Qualitäts- und Leistungsstandards des Councils DirectMail Services und des Listcouncil des DDV ferner darauf hingewiesen, dass bei Nutzung mehrerer Datenlisten zwischen dem durch den von ihm beauftragten Datenverarbeiter zu erstellenden Gesamtprotokoll und der aufgeführten Einzelprotokolle Übereinstimmung bestehen muss.
5.4 Erfolgt die Protokollierung nicht zutreffend, vollständig oder verspätet, so ist der Adresseigner berechtigt, die gelieferte Adressmenge abzurechnen.

6. Nutzungsbefugnis, Auftragsdatenverarbeitung, Kontrolle

6.1 Der Adresseigner räumt dem Werbetreibenden das im Auftrag gegebenenfalls konkretisierte Nutzungsrecht ein, unter Wahrung der bei dem Adresseigner verbleibenden datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener Weisungsbefugnis die im Einzelauftrag näher bestimmten Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
6.2 Der Werbetreibende erhält die Daten in Ermangelung abweichender Abreden nicht zur unmittelbaren Verfügung. Die Daten werden vielmehr unter der Datenhoheit des Adresseigners im Rahmen einer für diesen vom Werbetreibenden durchgeführten Auftragsdatenverarbeitung – ggf. im Unterauftrag mittels zuvor vom Adresseigner genehmigter Weiterverarbeiter, wie qualifizierte Datenverarbeiter und Lettershops – der Nutzung des Werbetreibenden zugeführt. Das Weisungsrecht des Werbetreibenden gegenüber Dritten bleibt hinsichtlich der Daten auf die Vorgaben dieser Regelungen zur Nutzung der Daten sowie ggf. weiterer entsprechender Vorgaben und datenschutzrechtlich geboten erscheinender Entscheidungen des Adresseigners beschränkt.
6.3 Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die Rechtseinräumung den Werbetreibenden mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts und der erteilten Freigabe nur zur einmaligen Benutzung der vom Adresseigner zur Verfügung gestellten Daten zum Nutzungstermin (z.B. Postauflieferungstermin) oder innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, soweit die Daten nicht nach den nachstehenden Vorschriften in die Mitverfügungsbefugnis des Werbetreibenden übergegangen sind (vgl. hierzu Ziffer 6.6.).
6.4 Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist der Werbetreibende nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch von ihm beauftragte und zuvor vom Adresseigner genehmigte Weiterverarbeiter (z.B. Rechenzentrum/Lettershop) durchführen zu lassen:
Daten-Konvertierung; postalische Überprüfung und Korrektur; Robinson- bzw. Nixie-Abgleiche, Umzugsabgleiche, Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Protector und vergleichbare Bereinigungen; Dublettenabgleiche; Splitten in Teilmengen und Reduzierung; Portooptimierung ; Laserdruck; Lettershop-Arbeiten.
6.5 Darüber hinausgehende Dienstleistungen, wie z. B. Optimierungsanalysen, History-Files, Speicherung zur Auftragserfassung oder Speicherungen von Temporärdateien über einen Zeitraum von drei Monaten über die letzte vereinbarte Datennutzung hinaus, die Weitergabe an andere Dienstleister oder sonstige auftragsdatenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Freigabe durch den Adresseigner.
6.6 Die Nutzung der Daten zur Übermittlung strafbarer, jugendgefährdender oder sonst ungesetzlicher Angebote sowie an unmittelbare Wettbewerber des Adresseigners ist nicht gestattet. Der Werbetreibende wird eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung oder das Zugänglichmachen der Daten an Dritte zu deren eigener Verwendung unterlassen. Der Werbetreibende wird ferner besondere Auflagen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten.
6.7 Die Daten von Personen, die auf die Werbung des Werbetreibenden im Sinne der Werbung reagiert haben (z.B. Aufgabe einer Bestellung oder Anforderung eines Angebots), dürfen mit Eingang der Reaktion ohne weitere Beschränkung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens weiter genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis).
6.8 Der Werbetreibende wird neue Adressen, die die Post auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
6.9 Soweit der Werbetreibende im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Adresseigners notwendig ist, wird er diese unverzüglich dem Adresseigner mitteilen und diesen insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Überwachungs- und Auskunftspflichten durch entsprechende vertragliche Regelungen und technische Vorsorge bei der Einbindung Dritter unterstützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des Adresseigners technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG nebst Anlage), Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten z.B. nach § 42a BDSG bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten und die Verpflichtung Auskunfts- Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüchen des Betroffenen (§§ 34, 35 BDSG) nachzukommen.
6.10 Der Werbetreibende erklärt sich damit einverstanden, dass der Adresseigner in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen maximal 50 Kontroll-Adressen je Adressgruppe einbringt, um die Einhaltung gesetzlicher und nach diesen Bedingungen und gesonderter vertraglicher Vereinbarungen geltenden Pflichten kontrollieren zu können.
6.11 Der Werbetreibende wird die Daten im Rahmen der Weiterverarbeitung nicht Dritten zugänglich machen, ohne sie auf die Existenz von Kontroll-Adressen und die Einhaltung der vorstehenden Nutzungseinschränkungen hinzuweisen.
6.12 Die Datenträger beziehungsweise die Daten dürfen nur in den vom Adresseigner zuvor schriftlich genehmigten Rechenzentren beziehungsweise Lettershops gelagert bzw. gespeichert und weiterverarbeitet werden. Diese Unternehmen müssen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein und entsprechend ausgewählt und im Hinblick auf die Auftragsdatenverarbeitung schriftlich – ggf. vom Werbetreibenden im Rahmen eines Unterauftragsverhältnisses nach den Vorgaben dieser Regelungen und ggf. weiterer Vorgaben des Adresseigners – beauftragt werden. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich erfolgen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Adresseigner. In jedem Fall muss von jedem beauftragten Dienstleister eine Verpflichtungserklärung gemäß dem Standard des DDV bezgl. ?Auftragsdatenverarbeitung und Datenumgang? (DDV-VE) zugunsten des Adresseigners vorgelegt werden.
6.13 Der Werbetreibende haftet für jedes Verschulden von ihm beauftragter Dritter gegenüber dem Adresseigner.

7. Vertragsstrafeversprechen

7.1 Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffer 6.2 bis 6.7) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe
des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Beteiligter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
7.2 Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontroll-Adresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage nachzuweisen, dass er diese Kontroll-Adresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat.

8. Lieferung

8.1 Der Adresseigner kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund höherer Gewalt und nicht vertretbarer Betriebsstörungen nicht in der Lage ist, vereinbarte Liefertermine einzuhalten. Er verpflichtet sich in diesem Fall den Werbetreibenden unverzüglich von der eingetretenen Störung zu unterrichten und ggf. erfolgte Anzahlungen zu erstatten.
8.2 Die Lieferung der Daten erfolgt ab Handelsniederlassung des Adresseigners oder des von ihm eingesetzten Rechenzentrums.
8.3 Der Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Daten am Terminstag versendet werden. Die vom Adresseigner zu veranlassende Übermittlung der Daten an den Werbetreibenden bzw. regelmäßig an den von diesem beauftragten Weiterverarbeiter erfolgt durch gesicherte Datenfernübertragung (z. B. Verschlüsselung per https-gesicherten Bereitstellung oder Daten-Direktverbindung) oder per Kurierdienst mittels Datenträger. Der Werbetreibende trägt das Versandrisiko.
8.4 Im Falle eines Lieferverzugs oder zeitweisen Leistungsunvermögens ist der Werbetreibende nach Setzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für Schadensersatz haftet der Adresseigner nach Maßgabe von Ziffer 9.10 und 9.11.

9. Leistungsstörungen / Haftungen

9.1 Aufgrund von Anschriftenänderungen sind Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidbar.
9.2. Es wird daher eine Haftung des Adresseigners für unzustellbare Adressen im Gesamtbestand ausgeschlossen, soweit die fehlende Zustellbarkeit nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Adresseigners oder von ihm eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruht. Es besteht insoweit insbesondere kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren gegen den Adresseigner.
9.3 Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale, usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesenen werden, soweit das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquelle fehlerhaft sein kann, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung gewährt werden.
9.4 Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher angemessener Untersuchung jeder einzelnen Lieferung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Werbetreibenden unverzüglich in Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten dem Adresseigner mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige in Textform erfolgende Rüge eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Adresseigner zuvor benannt wurde, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen.
9.5 Der Adresseigner ist berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Er ist nach erfolgloser Fristsetzung befugt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Der Adresseigner haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen sowie bei Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB.
9.7. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Adresseinger nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.
9.8 Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.13 nichts Abweichendes regelt.
9.9 Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann
schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren. Retourenrückvergütungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit dem Adresseigner.
9.10 interfon adress übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressnutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, die sich aus den QuLS ergeben, bleiben hiervon unberührt.
9.11 Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Werbetreibenden unverzüglich in Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten interfon adress mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Adresseigner zuvor benannt wurde, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend.
9.12 interfon adress haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche ? insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen ? nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht.
9.13 Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu in diesen Regelungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB.
In diesen Fällen haftet der Adresseigner auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners von der Gewährleistungsverkürzung unberührt.
9.14 Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung
vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war.

10. Datenschutzgesetz, Robinsondatei

10.1. In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. sonstiger Datenschutzregelungen (z. B. Telemediengesetz [TMG]) übermittelt und genutzt werden.
10.2. Der Adresseigner weist den Werbetreibenden darauf hin, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die nach § 28 Abs. 3 BDSG vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig erhebende Stelle in der Werbung sowie bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG. Der Werbetreibende übernimmt gegenüber dem Adresseigner die Pflicht zur Aufnahme der entsprechenden Informationen in seine Werbung, soweit der Adresseigner zwingend zu benennen ist.
10.3. Der Adresseigner weist den Werbetreibenden ferner darauf hin, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Werbetreibenden selbst gespeichert werden. Der Werbetreibende hat die organisatorischen Regelungen zu treffen, um diesen Rechten in seinem Geschäftsbereich Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck ist der Werbetreibende gegenüber dem Adresseigner berechtigt, Sperrlisten mit den zu sperrenden Daten zu führen.
10.4 Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht, so hat der Werbetreibende hierüber den Adresseigner unverzüglich in Textform zu unterrichten.
10.5 Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird.
10.6 Der Werbetreibende wird ferner auf die in Ziffer 6.8. beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Pflichten
hingewiesen, die auch ihn treffen können.
10.7 Erfolgt nach gesonderter Abrede die Überlassung der Daten im Wege der transparenten Nutzung durch Übermittlung an den Werbetreibenden, so sind die Pflichten nach § 28 Abs. 3 S. 4 BDSG und § 34 Abs. 1a BDSG einzuhalten. Insbesondere ist gesetzlich vorgesehen, dass die die Herkunft der Daten und der Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern sind und dem Betroffenen Auskunft über Herkunft und Empfänger zu erteilen ist.

11. Datenvermittlung mit Gegengeschäftszusagen

Bei einer Rechteeinräumung mit einer Gegengeschäftszusage (z.B. Adressentausch) gelten die vorstehenden Regelungen im Übrigen entsprechend. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen ergibt sich auch, wenn die Nutzungsmöglichkeit an Daten über die Vermittlung von Versandmöglichkeiten in Form von Beilagen des Werbetreibenden zu Aussendungen des Adresseigners erfolgt.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Adresseneigners – zurzeit Hannover.
12.2 Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
12.3 Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn beide Parteien des Rechtsstreites Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
12.4 Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelunglücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Stand: 13.03.2020

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